Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SHI GmbH

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere (auch „SHI“ genannt) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für unsere eigene Software, Hosting von Software, Consulting, Beratung und Schulung, sowie Projektentwicklung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§2 Kooperation und Pflichten der Parteien inklusive Ansprechpartner

(1) Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Projekts eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere

  • die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren;
  • im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und der SHI unverzüglich mitzuteilen;
  • die Systemumgebung (Hard- und Software) des Kunden fortgesetzt zu warten (der Kunde kann hierzu entsprechende Wartungs- und Pflegevereinbarungen schließen und unterhalten);
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben; und
  • rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen.

(2) Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch die SHI oder durch die von dieser beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

(3) Die Parteien werden sich im Zeit- und Ablaufplan darüber einigen, ob Fristen und Termine als verbindlich oder unverbindlich anzusehen sind. Wenn die Parteien hierzu keine Regelung treffen, sind Fristen und/oder Termine unverbindlich. Darüber hinaus stehen sämtliche Leistungen der SHI unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Erfüllung und Vornahme der Pflichten und Mitwirkungshandlungen durch den Kunden.

§3 Vergütung

(1) Die Vergütung für die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung der SHI nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der SHI.

(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der SHI. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßem Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.

(3) Die SHI hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und ‑spesen.

(4) Endet der Vertrag vorzeitig, hat die SHI einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung des Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche vertraglich genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der SHI aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die SHI das Eigentum an ihren Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die SHI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der SHI gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die SHI berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die SHI ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf die SHI diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§5 Einräumung von Rechten

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährt die SHI dem Kunden das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht den Lizenzgegenstand zu nutzen. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gewährt die SHI dem Kunden kein Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht.

Für Fremdprodukte erhält der Kunde die Nutzungsrechte lediglich gemäß den Vorgaben des Herstellers.

(2) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Kunden nicht eingeräumt.

(3) Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde der SHI oder einer von ihr beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält.

(4) Der Kunde überträgt der SHI das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Firma des Kunden mit Website und Logo und entsprechender Verlinkung als Referenz zu Vertriebs-und Marketingzwecken zu verwenden (z.B. Online, in Broschüren, Veröffentlichungen, sozialen Medien).

§6 Ansprüche bei Sachmängeln

(1) Die von der SHI überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(2) Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat die SHI das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kundens bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.

(5) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 9.

(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers oder Herstellers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern reicht die SHI lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche der SHI gegen ihren Zulieferer oder Hersteller beschränkt.

(7) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die SHI steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

(8) Die SHI kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an die SHI bezahlt hat.

§7 Ansprüche bei Rechtsmängeln

(1) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist die SHI nach ihrer Wahl berechtigt,

  • durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder
  • deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
  • die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§8 Haftung und Schadensersatz

(1) Die SHI haftet unbeschränkt, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Die SHI haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die SHI, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

(b) Die SHI haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die SHI, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(c) Die SHI haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die SHI bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(d) Die SHI haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(e) Die SHI haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die SHI, ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn die SHI  diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für die SHI zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

(2) Die Haftung der SHI ist soweit gesetzlich zulässig auf maximal 1.000.000,00 € Euro entsprechend der von der SHI abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

(3) Die SHI haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(4) Eine weitere Haftung der SHI ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

§9 Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.  Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

(2) Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

(3) Die Rechte und Pflichten nach (1) und (2) werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

(5) Innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der SHI wird der Kunde alle vorliegenden vertraulichen Informationen und aufgrund dieser Informationen gefertigten weiteren Unterlagen an die SHI zurücksenden bzw. ihr die Vernichtung der Informationen und Unterlagen nachvollziehbar nachweisen. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht.

(6) Die SHI ist berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Der Kunde gewährt dazu nach Absprache ungehinderten Zutritt und Zugang zu informationsverarbeitenden Systemen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen. Der SHI sind durch den Kunden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Kontrollfunktion benötigt werden. Der Kunde hat der SHI auf Aufforderung mitzuteilen, welche vertraulichen Informationen zurückgesendet oder vernichtet und welche aufbewahrt wurden. Die Mitteilung, dass bestimmte Unterlagen oder Informationen aufbewahrt wurden, ist zu begründen. Darüber hinaus hat der Kunde der SHI auf Anfrage der SHI seinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(7) Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden  hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.

(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.

(3) Die Parteien vereinbaren den Sitz der SHI als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunden bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

(Stand: 01.09.2019)